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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages (Stand Jänner 2021) Gregor Defregger
 

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

 

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie vom Arzt/von der Ärztin Ihres Vertrauens, der/die zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

• eine medizinische Diagnose

• die Anzahl der Behandlungseinheiten und

• die verordnete Behandlung 

beinhalten.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihres/Ihrer Physiotherapeuten/in ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrem/Ihrer Physiotherapeuten/in sofort mit. 

 

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

 

Die Kosten der Behandlung richten sich allgemein nach den Angaben der Website https://www.physiotherapieinnsbruck.com. Ihr/Ihre Physiotherapeut/in hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrem/Ihrer behandelnden Physiotherapeuten/in als Wahltherapeut/in und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

 

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

 

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote.

 

1.4. Befunde

 

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr/e Physiotherapeut/in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

 

Ihr/e Physiotherapeut/in steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Er /Sie st Ihr/e Ansprechpartner/in in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. 

 

Mit Ihm/Ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...

 

  • Wohin? Behandlungsziel 

  • Was? Maßnahmen der Behandlung 

  • Wann? Behandlungstermine 

  • Wie lange?  Behandlungsdauer 

  • Wie häufig? Behandlungsfrequenz

  • Bis wann? Behandlungsumfang

  • Wie viel? Kosten der Behandlung

 

2.2. Ihre Behandlung

 

Die Leistung Ihres/Ihrer Physiotherapeuten/in setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung

  • behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe

  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials

  • Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben

  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen

 

Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.

 

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihres/Ihrer Physiotherapeuten/in

 

• Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)

• Wissenschaft: Ihr/e Physiotherapeut/in orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

• Selbstbestimmung: Ihr/e Physiotherapeut/in unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrem Physiotherapeut abzusprechen.

• Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrem/Ihrer Physiotherapeut/in geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit dem/der verordnenden Arzt/Ärztin auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr/e Physiotherapeut/in mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation. 

 

2.4. Dokumentation

 

Ihr/e Physiotherapeut/in ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres/er Physiotherapeut/in. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem/er Physiotherapeut/in und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

 

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihres/er Physiotherapeut/in. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrem/er Physiotherapeut/in zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf den Angaben auf der Website physiotherapieinnsbruck.com.

 

3.2. Zahlungsmodus

 

Ihr/e Physiotherapeut/in stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote (Rechnung) über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Die Verrechnung der Behandlungskosten erfolgt nach dem Wahlarztsystem. Es erfolgt keine Direktverrechnung mit der zuständigen Krankenkasse. Der/die Patient/in erhält die Gesamtrechnung und muss diese vollständig im Voraus bezahlen. Anschließend kann die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse zum teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss eingereicht werden. Dem/der Patienten/in ist daher bekannt, dass er einen Selbstbehalt für seine Behandlung zu tragen hat. Im Falle einer Zusatzversicherung (private Unfall- bzw. Krankenversicherung) besteht die Möglichkeit einer weiteren Rückerstattung (so wie in der Polizze vorgesehen) bis zu 100%.

 

Als Zahlungsmodus steht ausschließlich die Form der Banküberweisung zur Verfügung. Die notwendigen Kontoinformation hierfür werden auf der Honorarnote genannt.

Jede gestellte Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung hat der Patient etwaige Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe von 4% zu tragen.
 

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

 

Ihr/e Physiotherapeut/in ist Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrem/er Physiotherapeut*in Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihr/e Physiotherapeut/in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.

 

Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.

 

Erhält Ihr/e Physiotherapeut/in den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr/e Physiotherapeut/in darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

 

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

 

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrem/Ihrer Physiotherapeut/in mitzuteilen. 

Andernfalls behält sich Ihr/e Physiotherapeut/in das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
 

6. Wann endet die Behandlung?

 

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem/er Physiotherapeut*in. Sowohl Ihnen als auch Ihrem/Ihrer Physiotherapeut/in steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr/e Physiotherapeut/in wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er/sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. 

 

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrem/Ihrer Physiotherapeut/in die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu Punkt 5).

 

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

 

Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – und der von Ihrem/Ihrer Physiotherapeut/in ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Ihr/e Physiotherapeut/in berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/bezuschusst. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

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